Sollte eine bauliche Anlage nach § 4 Abs. 3 Wr GaragenG 2008 zulässig sein, dann könnte der Nachbar in seinen Rechten nach § 134a Abs. 1 Wr BauO nicht allein dadurch verletzt sein, dass diese bauliche Anlage selbst nicht dem Einstellen von Kraftfahrzeugen dient, sondern nur zur Beförderung von Kraftfahrzeugen zu Stellplätzen. Mit anderen Worten, wenn der Bauwerber eine Baulichkeit errichtet, die hinsichtlich bebauter Fläche, Situierung und Höhe als Anlage gemäß § 4 Wr GaragenG 2008 zulässig ist (wobei jedenfalls auch die Regelungen des § 6 Wr GaragenG 2008 im Hinblick auf die Nachbarrechte nach § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO eingehalten sein müssen), dann könnte der Nachbar nicht in seinen in § 134a Abs. 1 Wr BauO taxativ aufgezählten Rechten durch eine solche Baulichkeit verletzt sein (Hinweis E vom 27. Februar 2013, 2011/05/0021).Sollte eine bauliche Anlage nach Paragraph 4, Absatz 3, Wr GaragenG 2008 zulässig sein, dann könnte der Nachbar in seinen Rechten nach Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO nicht allein dadurch verletzt sein, dass diese bauliche Anlage selbst nicht dem Einstellen von Kraftfahrzeugen dient, sondern nur zur Beförderung von Kraftfahrzeugen zu Stellplätzen. Mit anderen Worten, wenn der Bauwerber eine Baulichkeit errichtet, die hinsichtlich bebauter Fläche, Situierung und Höhe als Anlage gemäß Paragraph 4, Wr GaragenG 2008 zulässig ist (wobei jedenfalls auch die Regelungen des Paragraph 6, Wr GaragenG 2008 im Hinblick auf die Nachbarrechte nach Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO eingehalten sein müssen), dann könnte der Nachbar nicht in seinen in Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO taxativ aufgezählten Rechten durch eine solche Baulichkeit verletzt sein (Hinweis E vom 27. Februar 2013, 2011/05/0021).