Bei der Ermessensübung gemäß § 69 Abs. 4 Wr BauO ist auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt. Diese Anordnung bedeutet aber nicht, dass dies in die Bewilligung, die, wie sich bereits aus dem Einleitungssatz des § 69 Abs. 1 Wr BauO ergibt, nur für einzelne Bauvorhaben gilt, ausdrücklich aufgenommen werden müsste.Bei der Ermessensübung gemäß Paragraph 69, Absatz 4, Wr BauO ist auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt. Diese Anordnung bedeutet aber nicht, dass dies in die Bewilligung, die, wie sich bereits aus dem Einleitungssatz des Paragraph 69, Absatz eins, Wr BauO ergibt, nur für einzelne Bauvorhaben gilt, ausdrücklich aufgenommen werden müsste.