Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
13
Geschäftszahl
2012/03/0165
Entscheidungsdatum
24.09.2014
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Rechtssatz
Die Bindungswirkung eines auf § 3 Abs 7 UVPG 2000 beruhenden Feststellungsbescheides findet jedenfalls dort ihre Grenze, wo ein Vorhaben derart modifiziert wird, dass es hinsichtlich der für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Punkte nicht mehr mit dem ursprünglichen Vorhaben übereinstimmt.Die Bindungswirkung eines auf Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 beruhenden Feststellungsbescheides findet jedenfalls dort ihre Grenze, wo ein Vorhaben derart modifiziert wird, dass es hinsichtlich der für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Punkte nicht mehr mit dem ursprünglichen Vorhaben übereinstimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030165.X13
Im RIS seit
13.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
JWR_2012030165_20140924X13