Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2012/03/0112

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2

Rechtssatz

Die Verwirklichung des zur Bewilligung eingereichten Projekts in seiner Gesamtheit - und nicht bloß Teile von diesem - ist als jene Maßnahme zu verstehen, für die zu prüfen ist, ob sie besonders wichtigen öffentlichen Interessen unmittelbar dient (Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999). Bloß auf einzelne Teile des Projekts bezogene Überlegungen sind daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, darzutun, dass die Verwirklichung der Maßnahme (des Projekts) nicht geeignet ist, einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse unmittelbar zu dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X10

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2012030112_20141021X10