Die Verwirklichung des zur Bewilligung eingereichten Projekts in seiner Gesamtheit - und nicht bloß Teile von diesem - ist als jene Maßnahme zu verstehen, für die zu prüfen ist, ob sie besonders wichtigen öffentlichen Interessen unmittelbar dient (§ 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999). Bloß auf einzelne Teile des Projekts bezogene Überlegungen sind daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, darzutun, dass die Verwirklichung der Maßnahme (des Projekts) nicht geeignet ist, einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse unmittelbar zu dienen.Die Verwirklichung des zur Bewilligung eingereichten Projekts in seiner Gesamtheit - und nicht bloß Teile von diesem - ist als jene Maßnahme zu verstehen, für die zu prüfen ist, ob sie besonders wichtigen öffentlichen Interessen unmittelbar dient (Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999). Bloß auf einzelne Teile des Projekts bezogene Überlegungen sind daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, darzutun, dass die Verwirklichung der Maßnahme (des Projekts) nicht geeignet ist, einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse unmittelbar zu dienen.