Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2012/03/0112

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §10
UVPG 2000 §12
UVPG 2000 §17 Abs4
UVPG 2000 §5
UVPG 2000 §6

Rechtssatz

Bei einem Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVPG 2000 handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines zur Genehmigung eingereichten Vorhabens ist zwar - neben den für die Bewilligung des Vorhabens notwendigen Unterlagen - die vom Projektwerber beizubringende Umweltverträglichkeitserklärung, zumal diese geeignet sein muss, im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden (Hinweis E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165; E vom 30. Juni 2006, 2002/03/0213 (VwSlg 16.965 A/2006)). Allerdings hat die Behörde bei ihrer Entscheidung - wie sich aus Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 ergibt - die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10, leg cit, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen. Es ist der Behörde folglich verwehrt, die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens ausschließlich auf Grundlage der Umweltverträglichkeitserklärung und der sonstigen vom Projektwerber beizubringenden Unterlagen zu beurteilen. Vielmehr hat sich die Behörde aufgrund ihrer sich aus Paragraph 17, Absatz 4, UVPG 2000 ergebenden Verpflichtung, die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, und sich im Rahmen der Begründung ihres Bescheides auch mit etwaigen vom Projektwerber beigebrachten Gutachten und Stellungnahmen, die nicht bereits Teil des verfahrenseinleitenden Antrages gebildet haben, und den darin vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X09

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2012030112_20141021X09