Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient der Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens (Hinweis E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165). Auf dieses Vorhaben - nicht jedoch auf keinen Teil des Vorhabens bildende Überlegungen des Projektwerbers betreffend einer etwaigen in der Zukunft liegenden "Weiterentwicklung" des Vorhabens - haben sich daher auch das gemäß § 12 UVPG 2000 zu erstellende Umweltverträglichkeitsgutachten und die gemäß § 12 Abs 5 Z 5 leg cit in dieses Gutachten aufzunehmende Beurteilung betreffend die zu erwartenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes zu beziehen.Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient der Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens (Hinweis E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165). Auf dieses Vorhaben - nicht jedoch auf keinen Teil des Vorhabens bildende Überlegungen des Projektwerbers betreffend einer etwaigen in der Zukunft liegenden "Weiterentwicklung" des Vorhabens - haben sich daher auch das gemäß Paragraph 12, UVPG 2000 zu erstellende Umweltverträglichkeitsgutachten und die gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 5, leg cit in dieses Gutachten aufzunehmende Beurteilung betreffend die zu erwartenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes zu beziehen.