Die bis zur Novelle LGBl Nr 1/2002 in § 3 Abs 3 Slbg NatSchG 1999 normierte Interessenabwägung wurde durch die genannte Novelle in § 3a Abs 2 NatschG 1999 transferiert, zumal aus den Materialien zu dieser Novelle (Nr 920 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)) ersichtlich ist, dass § 3a in der Fassung der Novelle LGBl Nr 1/2002 im Wesentlichen die Abs 3, 4 und 6 des § 3 in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 1/2002 enthält. Damit kann zur Auslegung des § 3a Abs 2 auch auf die Judikatur zu § 3 Abs 3 Slbg NatSchG 1999 in der Fassung vor der eben genannten Novelle, sowie auf die Materialien zu dessen Vorgängerbestimmung, nämlich § 3 Abs 3 des Slbg NatSchG 1977, LGBl Nr 86/1977, wiederverlautbart durch LGBl Nr 1/1993 als SlbG NatSchG 1993, zurückgegriffen werden.Die bis zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2002, in Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatSchG 1999 normierte Interessenabwägung wurde durch die genannte Novelle in Paragraph 3 a, Absatz 2, NatschG 1999 transferiert, zumal aus den Materialien zu dieser Novelle (Nr 920 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)) ersichtlich ist, dass Paragraph 3 a, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2002, im Wesentlichen die Absatz 3, 4 und 6 des Paragraph 3, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2002, enthält. Damit kann zur Auslegung des Paragraph 3 a, Absatz 2, auch auf die Judikatur zu Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatSchG 1999 in der Fassung vor der eben genannten Novelle, sowie auf die Materialien zu dessen Vorgängerbestimmung, nämlich Paragraph 3, Absatz 3, des Slbg NatSchG 1977, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 1977,, wiederverlautbart durch Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1993, als SlbG NatSchG 1993, zurückgegriffen werden.