Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2012/03/0088
Entscheidungsdatum
21.12.2012
Index
L65002 Jagd Wild Kärnten
Norm
JagdG Krnt 2000 §8 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §8 Abs5;
JagdG Krnt 2000 §8 Abs9;
Rechtssatz
Die mangelhafte Beschaffung der Einfriedung ist als nachträglich eingetretener Untersagungsgrund nach § 8 Abs 5 Krnt JagdG 2000 einzustufen, die eine darauf gestützte Auflassung des Geheges nach § 8 Abs 9 Krnt JagdG 2000 rechtfertigt.Die mangelhafte Beschaffung der Einfriedung ist als nachträglich eingetretener Untersagungsgrund nach Paragraph 8, Absatz 5, Krnt JagdG 2000 einzustufen, die eine darauf gestützte Auflassung des Geheges nach Paragraph 8, Absatz 9, Krnt JagdG 2000 rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030088.X03
Im RIS seit
28.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013
Dokumentnummer
JWR_2012030088_20121221X03