Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19153 A/2015
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2012/03/0087
Entscheidungsdatum
30.06.2015
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E07103000
E3L E07203020
E3L E07204000
93 Eisenbahn
Norm
32001L0014 Fahrwegkapazität-RL Nutzungsentgelt Eisenbahninfrastruktur Art30 Abs4;
EisenbahnG 1957 §54;
EisenbahnG 1957 §58 Abs2 Z2;
EisenbahnG 1957 §74;
EURallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/03/0098
2012/03/0107
2012/03/0099
Rechtssatz
Die Unwirksamerklärung eines Vertrages, dessen Laufzeit bereits beendet ist, kann grundsätzlich als eine von der Schienen-Control Kommission als Regulierungsstelle zu setzende "Abhilfemaßnahme" im Sinne des Art 30 Abs 4 der RL 2001/14/EG geeignet sein. Schließlich steht es der (rückwirkenden) Unwirksamerklärung eines diskriminierenden Vertrages auch nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung das diskriminierende Verhalten nicht mehr fortdauern sollte.Die Unwirksamerklärung eines Vertrages, dessen Laufzeit bereits beendet ist, kann grundsätzlich als eine von der Schienen-Control Kommission als Regulierungsstelle zu setzende "Abhilfemaßnahme" im Sinne des Artikel 30, Absatz 4, der RL 2001/14/EG geeignet sein. Schließlich steht es der (rückwirkenden) Unwirksamerklärung eines diskriminierenden Vertrages auch nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung das diskriminierende Verhalten nicht mehr fortdauern sollte.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012030087.X08
Im RIS seit
05.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2012030087_20150630X08