§ 74 EisenbahnG 1957 ermöglicht der Schienen-Control Kommission sowohl, ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder ein diskriminierendes Verhalten zu untersagen, als auch diskriminierende Verträge ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären. Das Gesetz beschränkt die Möglichkeit zur Unwirksamerklärung nicht auf Verträge, deren Laufzeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht beendet ist, und es enthält auch keine Anhaltspunkte, wonach einer Unwirksamerklärung lediglich ex nunc-Wirkung zukommen sollte.Paragraph 74, EisenbahnG 1957 ermöglicht der Schienen-Control Kommission sowohl, ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder ein diskriminierendes Verhalten zu untersagen, als auch diskriminierende Verträge ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären. Das Gesetz beschränkt die Möglichkeit zur Unwirksamerklärung nicht auf Verträge, deren Laufzeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht beendet ist, und es enthält auch keine Anhaltspunkte, wonach einer Unwirksamerklärung lediglich ex nunc-Wirkung zukommen sollte.