Der Fremde verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums. Sein kurz vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" bezweckt nicht nur den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel, sondern auch die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich (vgl. E 14. Juni 2007, 2006/18/0134). Der Antrag ist somit als Verlängerungsantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 11 NAG 2005 anzusehen. Der Fremde konnte daher gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund im Sinn des Fehlens einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG 2005 entgegenstand (vgl. E 25. März 2010,2009/21/0188; E 13. September 2012, 2011/23/0136).Der Fremde verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums. Sein kurz vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" bezweckt nicht nur den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel, sondern auch die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich vergleiche E 14. Juni 2007, 2006/18/0134). Der Antrag ist somit als Verlängerungsantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG 2005 anzusehen. Der Fremde konnte daher gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund im Sinn des Fehlens einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 NAG 2005 entgegenstand vergleiche E 25. März 2010,2009/21/0188; E 13. September 2012, 2011/23/0136).