Dass die Bildung einer neuen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (in der Folge: VRG) nicht in jedem Fall einer Änderung des Geschäftsplans bedarf, ergibt sich schon aus § 36 Abs. 1 Z 8 PKG, wonach jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der FMA schriftlich anzuzeigen ist. Gemäß § 12 Abs. 2 PKG ist die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zulässig. § 36 Abs. 1 Z 8 PKG sieht die Anzeige der Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vor. Ginge jede Bildung einer neuen VRG mit einer zu bewilligenden Änderung des Geschäftsplans einher, wäre § 36 Abs. 1 Z 8 PKG entweder jeder Anwendungsbereich genommen, oder aber als nicht verständliche Regelung anzusehen, die neben der Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes für eine neue VRG zusätzlich eine Anzeige der Bildung einer neuen VRG verlangte.Dass die Bildung einer neuen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (in der Folge: VRG) nicht in jedem Fall einer Änderung des Geschäftsplans bedarf, ergibt sich schon aus Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8, PKG, wonach jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der FMA schriftlich anzuzeigen ist. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, PKG ist die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zulässig. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8, PKG sieht die Anzeige der Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vor. Ginge jede Bildung einer neuen VRG mit einer zu bewilligenden Änderung des Geschäftsplans einher, wäre Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8, PKG entweder jeder Anwendungsbereich genommen, oder aber als nicht verständliche Regelung anzusehen, die neben der Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes für eine neue VRG zusätzlich eine Anzeige der Bildung einer neuen VRG verlangte.