Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/17/0263

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/17/0263

Entscheidungsdatum

27.01.2014

Index

57/03 Pensionskassenrecht

Norm

PKG 1990 §12 Abs2;
PKG 1990 §20 Abs4 idF 2005/I/037;
PKG 1990 §36 Abs1 Z8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/17/0265 E 27. Jänner 2014 2011/17/0264 E 27. Jänner 2014

Rechtssatz

Dass die Bildung einer neuen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (in der Folge: VRG) nicht in jedem Fall einer Änderung des Geschäftsplans bedarf, ergibt sich schon aus Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8, PKG, wonach jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der FMA schriftlich anzuzeigen ist. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, PKG ist die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zulässig. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8, PKG sieht die Anzeige der Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vor. Ginge jede Bildung einer neuen VRG mit einer zu bewilligenden Änderung des Geschäftsplans einher, wäre Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8, PKG entweder jeder Anwendungsbereich genommen, oder aber als nicht verständliche Regelung anzusehen, die neben der Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes für eine neue VRG zusätzlich eine Anzeige der Bildung einer neuen VRG verlangte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011170263.X02

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2011170263_20140127X02