Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/08/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/08/0170

Entscheidungsdatum

08.07.2013

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/08/0171 E 18. Juli 2013

Rechtssatz

Dem Tatbestandsmerkmal des "hiedurch" in Paragraph 25, Absatz 3, AlVG (nämlich durch die unterlassenen oder falschen Angaben) verursachten unberechtigten Bezuges kommt eine über das bloße Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhanges hinausgehende Bedeutung im Sinne eines normativen Zurechnungskriteriums zu. Daher wäre eine Argumentation verfehlt, wonach das Außerachtlassen kollektivvertraglicher Bestimmungen vergleiche zur Maßgeblichkeit des Anspruchslohnes für Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2011/08/0025) ein Fehler sei, der einem sorgfältigen Dienstgeber nicht passieren könne vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 97/08/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080170.X02

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2011080170_20130708X02