Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 6 ALSAG 1989 für Baurestmassen wurde der in § 2 Abs. 4 ALSAG 1989 normierte Rückgriff auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 bis 4 AWG (1990) zur Bestimmung des Abfallbegriffes beseitigt. § 2 Abs. 6 ALSAG 1989 ist gegenüber § 2 Abs. 4 ALSAG 1989 die Spezialnorm. Das bedeutet, dass Materialien, die als Baurestmassen einzustufen sind, Abfälle sind (vgl. E 7. Juli 2005, 2005/07/0012). Ist demnach gemäß § 2 Abs. 6 ALSAG 1989 der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren.Mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 6, ALSAG 1989 für Baurestmassen wurde der in Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG 1989 normierte Rückgriff auf die Vorschriften des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 AWG (1990) zur Bestimmung des Abfallbegriffes beseitigt. Paragraph 2, Absatz 6, ALSAG 1989 ist gegenüber Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG 1989 die Spezialnorm. Das bedeutet, dass Materialien, die als Baurestmassen einzustufen sind, Abfälle sind vergleiche E 7. Juli 2005, 2005/07/0012). Ist demnach gemäß Paragraph 2, Absatz 6, ALSAG 1989 der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren.