Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/07/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18461 A/2012

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/07/0093

Entscheidungsdatum

26.07.2012

Index

E3L E15103030
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32006L0012 Abfall-RL;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 2003/I/071;
AVV 2002 §2;
AVV 2002 §3 Z5;
AVV 2002 §3 Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 ist das Vorliegen einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach der AVV 2002. Es ist dabei nicht auf den Anlagenbegriff des Paragraph 2, AVV 2002 abzustellen, sondern auf die Definition der Begriffe "Verbrennungsanlage" bzw "Mitverbrennungsanlage" (siehe Paragraph 3, Ziffer 5 und 6 AVV 2002). Die Definition dieser beiden Begriffe geht aber nun sowohl auf die thermische Behandlung von Abfällen mit Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme als auch auf eine Verbrennung ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme ausdrücklich ein. In einer Verbrennungsanlage bzw Mitverbrennungsanlage kann jede der beiden Behandlungsarten vorgenommen werden. Wenn daher - wie in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 - von einer "Verbrennung von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der AVV 2002" die Rede ist, so ergibt sich schon aus dem Verweis auf die AVV 2002, dass jede Art der Verbrennung, ob mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme, darunter fällt. Dem (übrigen) Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 kann schließlich auch nicht entnommen werden, dass die thermische Verwertung von Abfällen nicht unter diesen Tatbestand fiele. Darauf, ob bei diesem Verbrennungsvorgang Energie gewonnen wird oder nicht, stellt der Wortlaut dieser Bestimmung nicht ab; eine solche Differenzierung wird durch die Wahl des allgemein gefassten Begriffes "Verbrennung" und durch den Verweis auf die AVV 2002 gerade nicht vorgenommen. (Mit weiteren Ausführungen zu den Gesetzesmaterialien zur ALSAG-Novelle 2003 (59 der Beil römisch 22 GP, S. 305ff) und zur Abfall-RL.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070093.X02

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2011070093_20120726X02