Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/03/0141

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;

Rechtssatz

Nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG dürfen Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) mit Zivilluftfahrzeugen grundsätzlich nur mit Bewilligung (des zuständigen Landeshauptmannes) durchgeführt werden. Soweit eine Bewilligung zum Außenabflug oder einer Außenlandung erteilt worden ist, kann sich auch der verantwortliche Pilot (aufgrund der Tatbestandswirkung dieser Genehmigung) bei von ihm durchgeführten Außenabflügen und Außenlandungen darauf berufen. Liegt eine solche Genehmigung für den Außenabflug oder die Außenlandung aber nicht vor, verstößt er gegen Paragraph 9, Absatz eins und 2 LuftfahrtG und begeht dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LuftfahrtG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030141.X03

Im RIS seit

22.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2011030141_20121022X03