Nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG dürfen Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) mit Zivilluftfahrzeugen grundsätzlich nur mit Bewilligung (des zuständigen Landeshauptmannes) durchgeführt werden. Soweit eine Bewilligung zum Außenabflug oder einer Außenlandung erteilt worden ist, kann sich auch der verantwortliche Pilot (aufgrund der Tatbestandswirkung dieser Genehmigung) bei von ihm durchgeführten Außenabflügen und Außenlandungen darauf berufen. Liegt eine solche Genehmigung für den Außenabflug oder die Außenlandung aber nicht vor, verstößt er gegen § 9 Abs 1 und 2 LuftfahrtG und begeht dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 169 Abs 1 Z 1 LuftfahrtG.Nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG dürfen Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) mit Zivilluftfahrzeugen grundsätzlich nur mit Bewilligung (des zuständigen Landeshauptmannes) durchgeführt werden. Soweit eine Bewilligung zum Außenabflug oder einer Außenlandung erteilt worden ist, kann sich auch der verantwortliche Pilot (aufgrund der Tatbestandswirkung dieser Genehmigung) bei von ihm durchgeführten Außenabflügen und Außenlandungen darauf berufen. Liegt eine solche Genehmigung für den Außenabflug oder die Außenlandung aber nicht vor, verstößt er gegen Paragraph 9, Absatz eins und 2 LuftfahrtG und begeht dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LuftfahrtG.