§ 9 Abs 1 LuftfahrtG sieht das - auch an den verantwortlichen Piloten gerichtete (Hinweis auf das E vom 8. September 2011, 2009/03/0080) - Gebot vor, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, soweit nicht (unter anderem) in Abs 2 leg cit etwas anderes bestimmt ist.Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG sieht das - auch an den verantwortlichen Piloten gerichtete (Hinweis auf das E vom 8. September 2011, 2009/03/0080) - Gebot vor, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, soweit nicht (unter anderem) in Absatz 2, leg cit etwas anderes bestimmt ist.