Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/09/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/09/0064

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den Absatz eins und 2 des Paragraph eins, DMSG 1923, 1769 BlgNR 20. GP, ist festzuhalten, dass nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung als Denkmal unter Schutz zu stellen ist. Voraussetzung für die Feststellung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5 DMSG 1923, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht, ist vielmehr im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im angeführten Sinne zukommt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090064.X01

Im RIS seit

03.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2010090064_20111215X01

Rechtssatz für 2009/09/0248

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/09/0248

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0064 E 15. Dezember 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den Absatz eins und 2 des Paragraph eins, DMSG 1923, 1769 BlgNR 20. GP, ist festzuhalten, dass nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung als Denkmal unter Schutz zu stellen ist. Voraussetzung für die Feststellung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5 DMSG 1923, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht, ist vielmehr im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im angeführten Sinne zukommt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009090248.X01

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2009090248_20120322X01

Rechtssatz für 2010/09/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/09/0079

Entscheidungsdatum

04.10.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0064 E 15. Dezember 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den Absatz eins und 2 des Paragraph eins, DMSG 1923, 1769 BlgNR 20. GP, ist festzuhalten, dass nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung als Denkmal unter Schutz zu stellen ist. Voraussetzung für die Feststellung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5 DMSG 1923, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht, ist vielmehr im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im angeführten Sinne zukommt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090079.X01

Im RIS seit

02.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2010090079_20121004X01

Rechtssatz für 2012/09/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/09/0018

Entscheidungsdatum

05.09.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0064 E 15. Dezember 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den Absatz eins und 2 des Paragraph eins, DMSG 1923, 1769 BlgNR 20. GP, ist festzuhalten, dass nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung als Denkmal unter Schutz zu stellen ist. Voraussetzung für die Feststellung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5 DMSG 1923, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht, ist vielmehr im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im angeführten Sinne zukommt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090018.X01

Im RIS seit

07.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2012090018_20130905X01

Rechtssatz für 2012/09/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/09/0077

Entscheidungsdatum

12.11.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0064 E 15. Dezember 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den Absatz eins und 2 des Paragraph eins, DMSG 1923, 1769 BlgNR 20. GP, ist festzuhalten, dass nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung als Denkmal unter Schutz zu stellen ist. Voraussetzung für die Feststellung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5 DMSG 1923, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht, ist vielmehr im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im angeführten Sinne zukommt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090077.X01

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2014

Dokumentnummer

JWR_2012090077_20131112X01