Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/09/0079
Entscheidungsdatum
04.10.2012
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur
Norm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/09/0064 E 15. Dezember 2011 RS 1
Stammrechtssatz
Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den Abs. 1 und 2 des § 1 DMSG 1923, 1769 BlgNR 20. GP, ist festzuhalten, dass nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung als Denkmal unter Schutz zu stellen ist. Voraussetzung für die Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 und 5 DMSG 1923, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht, ist vielmehr im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im angeführten Sinne zukommt.Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den Absatz eins und 2 des Paragraph eins, DMSG 1923, 1769 BlgNR 20. GP, ist festzuhalten, dass nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung als Denkmal unter Schutz zu stellen ist. Voraussetzung für die Feststellung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5 DMSG 1923, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht, ist vielmehr im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im angeführten Sinne zukommt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090079.X01
Im RIS seit
02.11.2012
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Dokumentnummer
JWR_2010090079_20121004X01