Die Worte "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" im § 79 Abs 6 Wr BauO dürfen nicht so ausgelegt werden, daß befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä im Seitenasbtand nur dann errichtet werden dürfen, wenn ihre Errichtung an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich, weil technisch undurchführbar ist, da die Vorschrift des § 79 Abs 6 zweiter Satz Wr BauO auch im Falle einer derartigen Betrachtungsweise im Hinblick darauf gegenstandslos wäre, daß die Errichtung dieser erwähnten Anlagen außerhalb der Abstandsflächen bei entsprechendem finanziellen Aufwand fast immer möglich sein wird (Hinweis E 17.2.1981, 05/1285/80). Dies bedeutet letztlich, daß eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn, die Anspruch auf Einhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung hätten, vorzunehmen sein wird (Hinweis E 26.6.1990, 88/05/0109, 86/05/0033).Die Worte "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" im Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO dürfen nicht so ausgelegt werden, daß befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä im Seitenasbtand nur dann errichtet werden dürfen, wenn ihre Errichtung an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich, weil technisch undurchführbar ist, da die Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 6, zweiter Satz Wr BauO auch im Falle einer derartigen Betrachtungsweise im Hinblick darauf gegenstandslos wäre, daß die Errichtung dieser erwähnten Anlagen außerhalb der Abstandsflächen bei entsprechendem finanziellen Aufwand fast immer möglich sein wird (Hinweis E 17.2.1981, 05/1285/80). Dies bedeutet letztlich, daß eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn, die Anspruch auf Einhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung hätten, vorzunehmen sein wird (Hinweis E 26.6.1990, 88/05/0109, 86/05/0033).