Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/05/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/05/0227

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §79 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Worte "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" im Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO dürfen nicht so ausgelegt werden, daß befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä im Seitenasbtand nur dann errichtet werden dürfen, wenn ihre Errichtung an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich, weil technisch undurchführbar ist, da die Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 6, zweiter Satz Wr BauO auch im Falle einer derartigen Betrachtungsweise im Hinblick darauf gegenstandslos wäre, daß die Errichtung dieser erwähnten Anlagen außerhalb der Abstandsflächen bei entsprechendem finanziellen Aufwand fast immer möglich sein wird (Hinweis E 17.2.1981, 05/1285/80). Dies bedeutet letztlich, daß eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn, die Anspruch auf Einhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung hätten, vorzunehmen sein wird (Hinweis E 26.6.1990, 88/05/0109, 86/05/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050227.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1995050227_19951107X04

Rechtssatz für 96/05/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

96/05/0042

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §79 Abs6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/07 95/05/0227 4

Stammrechtssatz

Die Worte "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" im Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO dürfen nicht so ausgelegt werden, daß befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä im Seitenasbtand nur dann errichtet werden dürfen, wenn ihre Errichtung an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich, weil technisch undurchführbar ist, da die Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 6, zweiter Satz Wr BauO auch im Falle einer derartigen Betrachtungsweise im Hinblick darauf gegenstandslos wäre, daß die Errichtung dieser erwähnten Anlagen außerhalb der Abstandsflächen bei entsprechendem finanziellen Aufwand fast immer möglich sein wird (Hinweis E 17.2.1981, 05/1285/80). Dies bedeutet letztlich, daß eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn, die Anspruch auf Einhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung hätten, vorzunehmen sein wird (Hinweis E 26.6.1990, 88/05/0109, 86/05/0033).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050042.X06

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013

Dokumentnummer

JWR_1996050042_19970429X06

Rechtssatz für 96/05/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14873 A/1998

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/05/0142

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §79 Abs6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/07 95/05/0227 4

Stammrechtssatz

Die Worte "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" im Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO dürfen nicht so ausgelegt werden, daß befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä im Seitenasbtand nur dann errichtet werden dürfen, wenn ihre Errichtung an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich, weil technisch undurchführbar ist, da die Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 6, zweiter Satz Wr BauO auch im Falle einer derartigen Betrachtungsweise im Hinblick darauf gegenstandslos wäre, daß die Errichtung dieser erwähnten Anlagen außerhalb der Abstandsflächen bei entsprechendem finanziellen Aufwand fast immer möglich sein wird (Hinweis E 17.2.1981, 05/1285/80). Dies bedeutet letztlich, daß eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn, die Anspruch auf Einhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung hätten, vorzunehmen sein wird (Hinweis E 26.6.1990, 88/05/0109, 86/05/0033).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050142.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1996050142_19980416X04

Rechtssatz für 2010/05/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2010/05/0063

Entscheidungsdatum

18.03.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §79 Abs6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0227 E 7. November 1995 RS 4 (Hier: gilt sinngemäß auch für die Rangierfläche)

Stammrechtssatz

Die Worte "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" im Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO dürfen nicht so ausgelegt werden, daß befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä im Seitenasbtand nur dann errichtet werden dürfen, wenn ihre Errichtung an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich, weil technisch undurchführbar ist, da die Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 6, zweiter Satz Wr BauO auch im Falle einer derartigen Betrachtungsweise im Hinblick darauf gegenstandslos wäre, daß die Errichtung dieser erwähnten Anlagen außerhalb der Abstandsflächen bei entsprechendem finanziellen Aufwand fast immer möglich sein wird (Hinweis E 17.2.1981, 05/1285/80). Dies bedeutet letztlich, daß eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn, die Anspruch auf Einhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung hätten, vorzunehmen sein wird (Hinweis E 26.6.1990, 88/05/0109, 86/05/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050063.X10

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2010050063_20130318X10