Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/13/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/13/0127

Entscheidungsdatum

23.02.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FlAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen vergleiche zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, 2007/13/0125, mwN.). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es zwar nicht auf die nur wenige Monate währende Dauer des zu beurteilenden Lehrganges an. Auch dem in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1994, G 98/94, welches zum Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 erging und mit dem das Wort "gesetzlich" in dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, lässt sich Derartiges nicht entnehmen. Maßgeblich ist aber der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen (siehe oben) - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009130127.X01

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2009130127_20110223X01

Rechtssatz für 2009/16/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/16/0315

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/13/0127 E 23. Februar 2011 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FlAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen vergleiche zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, 2007/13/0125, mwN.). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es zwar nicht auf die nur wenige Monate währende Dauer des zu beurteilenden Lehrganges an. Auch dem in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1994, G 98/94, welches zum Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 erging und mit dem das Wort "gesetzlich" in dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, lässt sich Derartiges nicht entnehmen. Maßgeblich ist aber der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen (siehe oben) - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009160315.X01

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2009160315_20111222X01

Rechtssatz für Ro 2015/16/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0005

Entscheidungsdatum

14.12.2015

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/13/0127 E 23. Februar 2011 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FlAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen vergleiche zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, 2007/13/0125, mwN.). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es zwar nicht auf die nur wenige Monate währende Dauer des zu beurteilenden Lehrganges an. Auch dem in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1994, G 98/94, welches zum Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 erging und mit dem das Wort "gesetzlich" in dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, lässt sich Derartiges nicht entnehmen. Maßgeblich ist aber der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen (siehe oben) - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160005.J05

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015160005_20151214J05

Rechtssatz für Ra 2017/16/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0030

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/13/0127 E 23. Februar 2011 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FlAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen vergleiche zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, 2007/13/0125, mwN.). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es zwar nicht auf die nur wenige Monate währende Dauer des zu beurteilenden Lehrganges an. Auch dem in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1994, G 98/94, welches zum Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 erging und mit dem das Wort "gesetzlich" in dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, lässt sich Derartiges nicht entnehmen. Maßgeblich ist aber der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen (siehe oben) - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160030.L01

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2017160030_20170330L01