Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/16/0271

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8604 F/2010

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/16/0271

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs5;
GebG 1957 §5;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 17/2011, 421-427; taxlex 2011, S. 139-142;

Rechtssatz

Papier ist jeder "Stoff", der eine "Schrift" zu tragen geeignet ist. Ist ein - gebührenrechtlich relevantes - Rechtsgeschäft in Schriftform auf einem "Stoff" verfasst, liegt eine Urkunde vor, die wiederum Bedingung für die Gebührenpflicht ist. Als Stoff kann jedenfalls ein Bildschirm dienen, auf dem ein E-Mail (Schrift, Urkunde) lesbar gemacht werden kann. Durch die Möglichkeit, die Daten eines E-Mails zu speichern, wird auch dem der Beurkundung innewohnenden Zweck der Schaffung eines Beweismittels entsprochen vergleiche das Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2006/16/0163). Eine Löschung der Daten hebt die einmal entstandene Gebührenpflicht nicht auf vergleiche Paragraph 17, Absatz 5, GebG, wonach dies für die Vernichtung der Urkunde gilt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160271.X05

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2009160271_20101216X05