Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/13/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/13/0157

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1996/433;

Rechtssatz

Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (Hinweis E 14. Dezember 1995, 93/15/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130157.X03

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2003130157_20040121X03

Rechtssatz für 2009/16/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/16/0088

Entscheidungsdatum

24.09.2009

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/13/0157 E 21. Jänner 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (Hinweis E 14. Dezember 1995, 93/15/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160088.X02

Im RIS seit

07.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2009160088_20090924X02