Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2009/16/0088
Entscheidungsdatum
24.09.2009
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/13/0157 E 21. Jänner 2004 RS 3
Stammrechtssatz
Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (Hinweis E 14. Dezember 1995, 93/15/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160088.X02
Im RIS seit
07.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010
Dokumentnummer
JWR_2009160088_20090924X02