Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/15/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/15/0205

Entscheidungsdatum

23.02.2010

Index

E3R E05204020
E6J
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
62008CJ0363 Slanina VORAB;
FamLAG 1967 §10 Abs4;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs8;
FamLAG 1967 §4 Abs2;

Rechtssatz

In der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation steht nach nationalem Recht dem Beihilfeanspruch der Mutter der Kinder des Beschwerdeführers, zu deren in der Schweiz gelegenem Haushalt die Kinder gehören, die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG) entgegen, wonach Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet gelegen ist. Solcherart läge aus der Sicht des nationalen Rechts ein Anwendungsfall des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FLAG vor. Nach dieser Bestimmung hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem im Gefolge des Urteils des EuGH vom 26. November 2009, C-363/08, Slanina, ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0207, dass diese nationale Rechtslage durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: VO) keine Änderung dahingehend erfährt, dass der Mutter in diesen Fällen ein unbedingter Anspruch eingeräumt wird. Pro Monat und Kind gebührt die Familienbeihilfe nur einmal (Paragraph 10, Absatz 4, FLAG). Daran ändern die Regelungen der Verordnung nichts. Bei einer Konstellation, wie sie dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegt, steht der Anspruch auf Familienbeihilfe - oder gegebenenfalls bloß auf eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 4, Absatz 2, FLAG - allein dem in Österreich verbleibenden Elternteil zu, wenn er im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FLAG überwiegend die Unterhaltskosten trägt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008J0363 Slanina VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150205.X01

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2009150205_20100223X01