Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2009/15/0089
Entscheidungsdatum
08.07.2009
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
Rechtssatz
Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass durch den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt. Feststellungen über Art, Inhalt und Umfang des Lehrganges sind hiezu ebenso unerlässlich wie solche zum Umstand, ob und gegebenenfalls welche Prüfungen/Hausaufgaben abzulegen sind und auf welche Art und Weise die Vorbereitung hiefür zu gestalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150089.X04
Im RIS seit
07.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
JWR_2009150089_20090708X04