Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der Gesundheitsschädigung ist auf Grund des § 1 Abs 2 OFG dann anzunehmen, wenn zwischen der Bedingung (Verfolgung) und dem Erfolg (Gesundheitsschädigung) eine adäquate Kausalität gegeben ist, dh dass ein Kausalzusammenhang dann vorliegt, wenn die Bedingung (Verfolgung) typischerweise den Erfolg (Gesundheitsschädigung) nach sich zieht, also generell geeignet ist, den Erfolg (Gesundheitsschädigung) herbeizuführen. Hiebei ist jedoch, soweit die aus Gründen der jüdischen Abstammung verfolgten Personen ausgewandert sind, zu beachten, dass die Auswanderung als solche nicht eine Verfolgungsmaßnahme iSd § 1 Abs. 2 OFG darstellt, sondern als derartige Verfolgungsmaßnahmen die vom nationalsozialistischen Regime gegen Personen jüdischer Abstammung getroffenen Maßnahmen angesehen werden müssen (vgl E 15. November 1970, 11/70). Die adäquate Kausalität von Verfolgungsmaßnahmen kann für eine Gesundheitsschädigung, die nach einer Auswanderung durch die hiedurch herbeigeführten besonderen Verhältnisse zustande gekommen ist, nicht angenommen werden.Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der Gesundheitsschädigung ist auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, OFG dann anzunehmen, wenn zwischen der Bedingung (Verfolgung) und dem Erfolg (Gesundheitsschädigung) eine adäquate Kausalität gegeben ist, dh dass ein Kausalzusammenhang dann vorliegt, wenn die Bedingung (Verfolgung) typischerweise den Erfolg (Gesundheitsschädigung) nach sich zieht, also generell geeignet ist, den Erfolg (Gesundheitsschädigung) herbeizuführen. Hiebei ist jedoch, soweit die aus Gründen der jüdischen Abstammung verfolgten Personen ausgewandert sind, zu beachten, dass die Auswanderung als solche nicht eine Verfolgungsmaßnahme iSd Paragraph eins, Absatz 2, OFG darstellt, sondern als derartige Verfolgungsmaßnahmen die vom nationalsozialistischen Regime gegen Personen jüdischer Abstammung getroffenen Maßnahmen angesehen werden müssen vergleiche E 15. November 1970, 11/70). Die adäquate Kausalität von Verfolgungsmaßnahmen kann für eine Gesundheitsschädigung, die nach einer Auswanderung durch die hiedurch herbeigeführten besonderen Verhältnisse zustande gekommen ist, nicht angenommen werden.