Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/09/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/09/0062

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §1 Abs2 idF 2005/I/ 086;
OFG §1 Abs2 litc idF 2005/I/086;

Rechtssatz

Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der Gesundheitsschädigung ist auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, OFG dann anzunehmen, wenn zwischen der Bedingung (Verfolgung) und dem Erfolg (Gesundheitsschädigung) eine adäquate Kausalität gegeben ist, dh dass ein Kausalzusammenhang dann vorliegt, wenn die Bedingung (Verfolgung) typischerweise den Erfolg (Gesundheitsschädigung) nach sich zieht, also generell geeignet ist, den Erfolg (Gesundheitsschädigung) herbeizuführen. Hiebei ist jedoch, soweit die aus Gründen der jüdischen Abstammung verfolgten Personen ausgewandert sind, zu beachten, dass die Auswanderung als solche nicht eine Verfolgungsmaßnahme iSd Paragraph eins, Absatz 2, OFG darstellt, sondern als derartige Verfolgungsmaßnahmen die vom nationalsozialistischen Regime gegen Personen jüdischer Abstammung getroffenen Maßnahmen angesehen werden müssen vergleiche E 15. November 1970, 11/70). Die adäquate Kausalität von Verfolgungsmaßnahmen kann für eine Gesundheitsschädigung, die nach einer Auswanderung durch die hiedurch herbeigeführten besonderen Verhältnisse zustande gekommen ist, nicht angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009090062.X01

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2009090062_20100325X01