Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/07/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/07/0062

Entscheidungsdatum

17.02.2011

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §16;
FlVfLG Krnt 1979 §25 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §46;

Rechtssatz

Paragraph 16, Krnt FlVfLG 1979 hat lediglich Bedeutung für die vor Erlassung des Zusammenlegungsplans durchzuführende Bewertung von Grundstücken, die gemäß dem stufenförmigen Aufbau des Kommassierungsverfahrens (Hinweis E 18. März 2010, 2009/07/0008, 0009) in die Erlassung des Bewertungsplans mündet. Der Bewertungsplan nach Paragraph 16, Krnt FlVfLG 1979 und die darin zum Ausdruck kommenden Wertigkeiten der Grundflächen dienen vor allem der Sicherstellung und der Durchsetzung des Anspruchs der Verfahrensparteien auf Zuteilung von Flächen tunlichst gleicher Beschaffenheit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979. Zu einer solchen Bewertung, die in einem Zusammenlegungsverfahren die wesentliche Grundlage für die Agrarbehörde darstellt, um die Grundflächen nach ihrer Wertigkeit neu zuteilen zu können, kommt es aber in einem Verfahren nach Paragraph 46, Krnt FlVfLG 1979 nicht. Es ist in einem solchen Verfahren naturgemäß weder notwendig, dass die Behörde aus einer Vielzahl von Grundstücken und Zuteilungsmöglichkeiten die gesetzmäßige Zuteilung von Grundflächen an die Verfahrensparteien vornimmt und damit den Inhalt der "Flurbereinigungsmaßnahme" selbst gestaltet noch die Verfahrensparteien in ihrem Anspruch auf Zuteilung von Flächen tunlichst gleicher Beschaffenheit zu schützen. In einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 46, Krnt FlVfLG 1979 wird der Inhalt der Flurbereinigungsmaßnahme vielmehr durch die vertragsschließenden Parteien selbst geschaffen und unterliegt der Beurteilung durch die Agrarbehörde dahingehend, ob er zur Durchführung der Flurbereinigung notwendig ist. Dabei kommt es auf die Bewertung von Grundstücken nach Paragraph 16, Krnt FlVfLG 1979 aber nicht an; entscheidend ist vielmehr die konkrete Analyse von Verwendungszweck und Auswirkung einer Grundfläche auf den flurstrukturellen Zusammenhang. Für die Frage, ob ein vorgelegter Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist, spielt das Regime der Bewertung von Grundstücken nach ihrem Verkehrswert, wie es im Kommassierungsverfahren eingerichtet ist, keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070062.X05

Im RIS seit

15.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Dokumentnummer

JWR_2009070062_20110217X05

Rechtssatz für 2011/07/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/07/0226

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §16;
FlVfLG Krnt 1979 §25 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0062 E 17. Februar 2011 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 16, Krnt FlVfLG 1979 hat lediglich Bedeutung für die vor Erlassung des Zusammenlegungsplans durchzuführende Bewertung von Grundstücken, die gemäß dem stufenförmigen Aufbau des Kommassierungsverfahrens (Hinweis E 18. März 2010, 2009/07/0008, 0009) in die Erlassung des Bewertungsplans mündet. Der Bewertungsplan nach Paragraph 16, Krnt FlVfLG 1979 und die darin zum Ausdruck kommenden Wertigkeiten der Grundflächen dienen vor allem der Sicherstellung und der Durchsetzung des Anspruchs der Verfahrensparteien auf Zuteilung von Flächen tunlichst gleicher Beschaffenheit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979. Zu einer solchen Bewertung, die in einem Zusammenlegungsverfahren die wesentliche Grundlage für die Agrarbehörde darstellt, um die Grundflächen nach ihrer Wertigkeit neu zuteilen zu können, kommt es aber in einem Verfahren nach Paragraph 46, Krnt FlVfLG 1979 nicht. Es ist in einem solchen Verfahren naturgemäß weder notwendig, dass die Behörde aus einer Vielzahl von Grundstücken und Zuteilungsmöglichkeiten die gesetzmäßige Zuteilung von Grundflächen an die Verfahrensparteien vornimmt und damit den Inhalt der "Flurbereinigungsmaßnahme" selbst gestaltet noch die Verfahrensparteien in ihrem Anspruch auf Zuteilung von Flächen tunlichst gleicher Beschaffenheit zu schützen. In einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 46, Krnt FlVfLG 1979 wird der Inhalt der Flurbereinigungsmaßnahme vielmehr durch die vertragsschließenden Parteien selbst geschaffen und unterliegt der Beurteilung durch die Agrarbehörde dahingehend, ob er zur Durchführung der Flurbereinigung notwendig ist. Dabei kommt es auf die Bewertung von Grundstücken nach Paragraph 16, Krnt FlVfLG 1979 aber nicht an; entscheidend ist vielmehr die konkrete Analyse von Verwendungszweck und Auswirkung einer Grundfläche auf den flurstrukturellen Zusammenhang. Für die Frage, ob ein vorgelegter Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist, spielt das Regime der Bewertung von Grundstücken nach ihrem Verkehrswert, wie es im Kommassierungsverfahren eingerichtet ist, keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011070226.X03

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2011070226_20111222X03