Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/07/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/07/0044

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfLG Slbg 1973 §1 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Flurbereinigung im Sinne des Slbg FlVfLG 1973 ist nicht auszuschließen, dass auch die Beendigung von Pachtverhältnissen einen Mangel der Agrarstruktur beseitigen kann. So können vertragsgegenständliche Grundstücke eigentumsrechtlich zum Hof des Verkäufers gehören, jedoch von diesem Hof für eine Bewirtschaftung zu weit entfernt sein und in isolierter Lage von diesem Betrieb liegen. Werden diese Grundstücke deshalb an einen nahegelegenen Betrieb verpachtet, so wird mit dem Ankauf dieser Pachtflächen durch diesen Betrieb damit ein Mangel der Agrarstruktur beseitigt, indem zersplitterter Grundbesitz bereinigt wird. Eine solche Fallkonstellation bedingt jedoch eine Beachtung des veränderten flurstrukturellen Zusammenhanges sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite. (Hier: Ein Kaufvertrag über einen neuen Bewirtschaftungskomplex in einer Entfernung von rund 4,4 km von der Hofstelle des Bf bringt einen Agrarstrukturmangel des zersplitterten Grundbesitzes auf Seiten des Bf mit sich. Im Rahmen eines Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens stünde eine solche Flureinteilung im Besonderen wegen des Effektes eines zersplitterten Grundbesitzes im Widerspruch mit dem Slbg FlVfLG 1973. Ein Kaufvertrag mit diesem Inhalt erweist sich somit nicht als "zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich".)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070044.X05

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2009070044_20101216X05

Rechtssatz für 2009/07/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2009/07/0062

Entscheidungsdatum

17.02.2011

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfLG Krnt 1979 §1;
FlVfLG Slbg 1973 §1 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0044 E 16. Dezember 2010 RS 5 (Hier: Verfahren nach dem Krnt FlVfLG 1979; Die kaufgegenständliche Liegenschaft umfasst rund 11,22 ha und besitzt eine eigene Hofstelle, bestehend aus einem kombinierten Wohn- und Stallgebäude sowie einem Nebengebäude. Zudem stellt die kaufgegenständliche Liegenschaft einen "arrondierten Besitzkomplex" dar. Somit lagen die Pachtflächen nicht in einer von der Hofstelle des Verkäufers zu weit entfernten und isolierten Lage. Demzufolge konnte auch kein Agrarstrukturmangel durch einen Eigentümerwechsel in Bezug auf die Pachtflächen beseitigt werden.)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Flurbereinigung im Sinne des Slbg FlVfLG 1973 ist nicht auszuschließen, dass auch die Beendigung von Pachtverhältnissen einen Mangel der Agrarstruktur beseitigen kann. So können vertragsgegenständliche Grundstücke eigentumsrechtlich zum Hof des Verkäufers gehören, jedoch von diesem Hof für eine Bewirtschaftung zu weit entfernt sein und in isolierter Lage von diesem Betrieb liegen. Werden diese Grundstücke deshalb an einen nahegelegenen Betrieb verpachtet, so wird mit dem Ankauf dieser Pachtflächen durch diesen Betrieb damit ein Mangel der Agrarstruktur beseitigt, indem zersplitterter Grundbesitz bereinigt wird. Eine solche Fallkonstellation bedingt jedoch eine Beachtung des veränderten flurstrukturellen Zusammenhanges sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite. (Hier: Ein Kaufvertrag über einen neuen Bewirtschaftungskomplex in einer Entfernung von rund 4,4 km von der Hofstelle des Bf bringt einen Agrarstrukturmangel des zersplitterten Grundbesitzes auf Seiten des Bf mit sich. Im Rahmen eines Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens stünde eine solche Flureinteilung im Besonderen wegen des Effektes eines zersplitterten Grundbesitzes im Widerspruch mit dem Slbg FlVfLG 1973. Ein Kaufvertrag mit diesem Inhalt erweist sich somit nicht als "zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich".)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070062.X06

Im RIS seit

15.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Dokumentnummer

JWR_2009070062_20110217X06

Rechtssatz für 2011/07/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/07/0150

Entscheidungsdatum

10.11.2011

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfLG Krnt 1979 §1;
FlVfLG Slbg 1973 §1 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0044 E 16. Dezember 2010 RS 5 (Hier: Verfahren nach dem Krnt FlVfLG 1979; Grunderwerb ca 2 km von der Hofstelle entfernt erfolgt)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Flurbereinigung im Sinne des Slbg FlVfLG 1973 ist nicht auszuschließen, dass auch die Beendigung von Pachtverhältnissen einen Mangel der Agrarstruktur beseitigen kann. So können vertragsgegenständliche Grundstücke eigentumsrechtlich zum Hof des Verkäufers gehören, jedoch von diesem Hof für eine Bewirtschaftung zu weit entfernt sein und in isolierter Lage von diesem Betrieb liegen. Werden diese Grundstücke deshalb an einen nahegelegenen Betrieb verpachtet, so wird mit dem Ankauf dieser Pachtflächen durch diesen Betrieb damit ein Mangel der Agrarstruktur beseitigt, indem zersplitterter Grundbesitz bereinigt wird. Eine solche Fallkonstellation bedingt jedoch eine Beachtung des veränderten flurstrukturellen Zusammenhanges sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite. (Hier: Ein Kaufvertrag über einen neuen Bewirtschaftungskomplex in einer Entfernung von rund 4,4 km von der Hofstelle des Bf bringt einen Agrarstrukturmangel des zersplitterten Grundbesitzes auf Seiten des Bf mit sich. Im Rahmen eines Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens stünde eine solche Flureinteilung im Besonderen wegen des Effektes eines zersplitterten Grundbesitzes im Widerspruch mit dem Slbg FlVfLG 1973. Ein Kaufvertrag mit diesem Inhalt erweist sich somit nicht als "zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich".)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011070150.X05

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2011070150_20111110X05