Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2009/07/0062
Entscheidungsdatum
17.02.2011
Index
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §1;
FlVfLG Krnt 1979 §1;
FlVfLG Slbg 1973 §1 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0044 E 16. Dezember 2010 RS 5
(Hier: Verfahren nach dem Krnt FlVfLG 1979; Die
kaufgegenständliche Liegenschaft umfasst rund 11,22 ha und besitzt
eine eigene Hofstelle, bestehend aus einem kombinierten Wohn- und
Stallgebäude sowie einem Nebengebäude. Zudem stellt die
kaufgegenständliche Liegenschaft einen "arrondierten
Besitzkomplex" dar. Somit lagen die Pachtflächen nicht in einer
von der Hofstelle des Verkäufers zu weit entfernten und isolierten
Lage. Demzufolge konnte auch kein Agrarstrukturmangel durch einen
Eigentümerwechsel in Bezug auf die Pachtflächen beseitigt werden.)
Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Flurbereinigung im Sinne des Slbg FlVfLG 1973 ist nicht auszuschließen, dass auch die Beendigung von Pachtverhältnissen einen Mangel der Agrarstruktur beseitigen kann. So können vertragsgegenständliche Grundstücke eigentumsrechtlich zum Hof des Verkäufers gehören, jedoch von diesem Hof für eine Bewirtschaftung zu weit entfernt sein und in isolierter Lage von diesem Betrieb liegen. Werden diese Grundstücke deshalb an einen nahegelegenen Betrieb verpachtet, so wird mit dem Ankauf dieser Pachtflächen durch diesen Betrieb damit ein Mangel der Agrarstruktur beseitigt, indem zersplitterter Grundbesitz bereinigt wird. Eine solche Fallkonstellation bedingt jedoch eine Beachtung des veränderten flurstrukturellen Zusammenhanges sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite. (Hier: Ein Kaufvertrag über einen neuen Bewirtschaftungskomplex in einer Entfernung von rund 4,4 km von der Hofstelle des Bf bringt einen Agrarstrukturmangel des zersplitterten Grundbesitzes auf Seiten des Bf mit sich. Im Rahmen eines Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens stünde eine solche Flureinteilung im Besonderen wegen des Effektes eines zersplitterten Grundbesitzes im Widerspruch mit dem Slbg FlVfLG 1973. Ein Kaufvertrag mit diesem Inhalt erweist sich somit nicht als "zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich".)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070062.X06
Im RIS seit
15.03.2011
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
JWR_2009070062_20110217X06