Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/03/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16641 A/2005

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/03/0014

Entscheidungsdatum

08.06.2005

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz 2, der 2. WaffV erwähnt neben der Erbringung eines Schulungsnachweises durch einen näher bezeichneten Gewerbetreibenden jedenfalls auch die Möglichkeit zur Berufung auf bestimmte andere Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl 2000/20/0191). Dabei schließt der Wortlaut dieser Bestimmung (arg "insbesondere") neben den ausdrücklich genannten Beweismitteln weitere Beweismittel für den Nachweis der Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030014.X03

Im RIS seit

06.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2005030014_20050608X03

Rechtssatz für 2005/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16732 A/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/03/0063

Entscheidungsdatum

18.10.2005

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0014 E 8. Juni 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz 2, der 2. WaffV erwähnt neben der Erbringung eines Schulungsnachweises durch einen näher bezeichneten Gewerbetreibenden jedenfalls auch die Möglichkeit zur Berufung auf bestimmte andere Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl 2000/20/0191). Dabei schließt der Wortlaut dieser Bestimmung (arg "insbesondere") neben den ausdrücklich genannten Beweismitteln weitere Beweismittel für den Nachweis der Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030063.X01

Im RIS seit

15.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2005030063_20051018X01

Rechtssatz für 2009/03/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/03/0030

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0014 E 8. Juni 2005 VwSlg 16641 A/2005 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz 2, der 2. WaffV erwähnt neben der Erbringung eines Schulungsnachweises durch einen näher bezeichneten Gewerbetreibenden jedenfalls auch die Möglichkeit zur Berufung auf bestimmte andere Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl 2000/20/0191). Dabei schließt der Wortlaut dieser Bestimmung (arg "insbesondere") neben den ausdrücklich genannten Beweismitteln weitere Beweismittel für den Nachweis der Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030030.X04

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2009030030_20101220X04