Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16732 A/2005
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2005/03/0063
Entscheidungsdatum
18.10.2005
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §25;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0014 E 8. Juni 2005 RS 3
Stammrechtssatz
§ 5 Abs 2 der 2. WaffV erwähnt neben der Erbringung eines Schulungsnachweises durch einen näher bezeichneten Gewerbetreibenden jedenfalls auch die Möglichkeit zur Berufung auf bestimmte andere Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen (vgl hiezu das Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl 2000/20/0191). Dabei schließt der Wortlaut dieser Bestimmung (arg "insbesondere") neben den ausdrücklich genannten Beweismitteln weitere Beweismittel für den Nachweis der Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nicht aus.Paragraph 5, Absatz 2, der 2. WaffV erwähnt neben der Erbringung eines Schulungsnachweises durch einen näher bezeichneten Gewerbetreibenden jedenfalls auch die Möglichkeit zur Berufung auf bestimmte andere Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl 2000/20/0191). Dabei schließt der Wortlaut dieser Bestimmung (arg "insbesondere") neben den ausdrücklich genannten Beweismitteln weitere Beweismittel für den Nachweis der Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030063.X01
Im RIS seit
15.11.2005
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2005030063_20051018X01