Die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (Hinweis E 25. Februar 2010, Zl. 2007/21/0398; E 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687; E 18. März 2010, Zl. 2008/22/0408; E 15. Mai 2002, Zl. 2002/12/0048; E 22. Oktober 2001, Zl. 97/19/1550) gründet sich auf den Umstand, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Art. 6 ARB nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt (vgl. die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom 26. Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom 29. September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Art. 6 (oder Art. 7) ARB erfließenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung bloß deklaratorische Bedeutung zu (vgl. die im hg. Erkenntnis vom 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687, zitierte Rechtsprechung des EuGH).Die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (Hinweis E 25. Februar 2010, Zl. 2007/21/0398; E 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687; E 18. März 2010, Zl. 2008/22/0408; E 15. Mai 2002, Zl. 2002/12/0048; E 22. Oktober 2001, Zl. 97/19/1550) gründet sich auf den Umstand, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Artikel 6, ARB nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt vergleiche die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom 26. Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom 29. September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Artikel 6, (oder Artikel 7,) ARB erfließenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung bloß deklaratorische Bedeutung zu vergleiche die im hg. Erkenntnis vom 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687, zitierte Rechtsprechung des EuGH).