Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/22/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2008/22/0075

Entscheidungsdatum

14.05.2009

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §10 Abs3 Z1;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0092 E 22. September 2009

Rechtssatz

Aus Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, NAG 2005 ergibt sich, dass es nicht möglich ist, dass ein Fremder für denselben Zeitraum über zwei Aufenthaltstitel verfügen kann. Dementsprechend ist einem Fremden im Falle eines mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen Verlängerungsantrages letztendlich auch nur ein Aufenthaltstitel zu erteilen (nicht aber zwei für den Fall, dass sowohl die Voraussetzungen für die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels als auch jene für die Erteilung des Aufenthaltstitels mit dem geänderten Zweck erfüllt würden). Strebt ein Fremder nun nicht nur die Verlängerung seines Aufenthaltsrechts, sondern auch eine Zweckänderung an, so ist aber kein vernünftiger Grund für die Annahme erkennbar, er wolle dennoch primär seinen bisherigen Aufenthaltszweck beibehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220075.X06

Im RIS seit

02.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2008220075_20090514X06