Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/22/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2008/22/0075

Entscheidungsdatum

14.05.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0092 E 22. September 2009

Rechtssatz

Bei dem mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen Verlängerungsantrag handelt es sich um einen einheitlichen Antrag, der mit der Erteilung des Aufenthaltstitels für den geänderten Aufenthaltszweck erledigt ist, und über den lediglich dann gesondert mit Bescheid abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt werden. Die Behörde ist daher nur dann berechtigt, den Verlängerungsantrag durch Erteilung eines Aufenthaltstitel mit dem bisher innegehabten Aufenthaltszweck zu erledigen, wenn über das vorrangig verfolgte Ziel der Zweckänderung bereits abschlägig abgesprochen wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus den Materialien Ausschussbericht 1154 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 3) zur (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, erfolgten) Änderung des Paragraph 24, NAG 2005. Diesen ist zu entnehmen, dass die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels (das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen vorausgesetzt) dann stattzufinden hat, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltszwecks oder Aufenthaltstitels nicht oder nicht zur Gänze erfüllt sind, und darüber die zuständige Behörde gesondert mit Bescheid abgesprochen hat (lediglich einer gemeinsamen Versagung bei Fehlen sowohl der Voraussetzungen für die Zweckänderung als auch für die Verlängerung steht nichts im Wege, Hinweis E vom 14. Juni 2007, 2006/18/0134).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220075.X05

Im RIS seit

02.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2008220075_20090514X05

Rechtssatz für 2011/22/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/22/0006

Entscheidungsdatum

09.11.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0075 E 14. Mai 2009 RS 5 (Hier nur der erste Satz.)

Stammrechtssatz

Bei dem mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen Verlängerungsantrag handelt es sich um einen einheitlichen Antrag, der mit der Erteilung des Aufenthaltstitels für den geänderten Aufenthaltszweck erledigt ist, und über den lediglich dann gesondert mit Bescheid abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt werden. Die Behörde ist daher nur dann berechtigt, den Verlängerungsantrag durch Erteilung eines Aufenthaltstitel mit dem bisher innegehabten Aufenthaltszweck zu erledigen, wenn über das vorrangig verfolgte Ziel der Zweckänderung bereits abschlägig abgesprochen wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus den Materialien Ausschussbericht 1154 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 3) zur (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, erfolgten) Änderung des Paragraph 24, NAG 2005. Diesen ist zu entnehmen, dass die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels (das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen vorausgesetzt) dann stattzufinden hat, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltszwecks oder Aufenthaltstitels nicht oder nicht zur Gänze erfüllt sind, und darüber die zuständige Behörde gesondert mit Bescheid abgesprochen hat (lediglich einer gemeinsamen Versagung bei Fehlen sowohl der Voraussetzungen für die Zweckänderung als auch für die Verlängerung steht nichts im Wege, Hinweis E vom 14. Juni 2007, 2006/18/0134).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220006.X01

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2012

Dokumentnummer

JWR_2011220006_20111109X01