§ 10 Abs. 8 ApG 1907 steht der Auffassung entgegen, Apotheken, die auf Grund einer nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 erteilten Konzession betrieben würden, dürften in die Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 und 3 ApG 1907 nicht einbezogen werden; (auch) diese Apotheken sind als "bestehende öffentliche Apotheken" iSd § 10 Abs. 2 Z. 2 und 3 ApG 1907 anzusehen. Dass gegen § 10 Abs. 8 ApG 1907 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der VfGH im Beschluss vom 21. September 2009, B 755/09, dargelegt (vgl. E 18. Oktober 1999, 99/10/0165; E 15. Februar 1999, 98/10/0070).Paragraph 10, Absatz 8, ApG 1907 steht der Auffassung entgegen, Apotheken, die auf Grund einer nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, erteilten Konzession betrieben würden, dürften in die Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ApG 1907 nicht einbezogen werden; (auch) diese Apotheken sind als "bestehende öffentliche Apotheken" iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ApG 1907 anzusehen. Dass gegen Paragraph 10, Absatz 8, ApG 1907 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der VfGH im Beschluss vom 21. September 2009, B 755/09, dargelegt vergleiche E 18. Oktober 1999, 99/10/0165; E 15. Februar 1999, 98/10/0070).