Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/07/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/07/0174

Entscheidungsdatum

01.06.2006

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr AWG 1994 enthält zwei Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr in Betracht kommt. Die erste der beiden Voraussetzungen stellt nicht auf den konkreten Müllabfall auf einer Liegenschaft ab, sondern auf die für eine Liegenschaftsart nach der allgemeinen Verkehrsanschauung übliche Benützung. Fallen bei einer solchen Benützung typischerweise Abfälle an, dann kommt eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr nicht in Betracht, ohne dass es noch einer Prüfung bedürfte, ob auf der Liegenschaft, für die eine Ausnahme beantragt wird, Müll anfällt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070174.X01

Im RIS seit

28.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013

Dokumentnummer

JWR_2005070174_20060601X01

Rechtssatz für 2008/07/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/07/0015

Entscheidungsdatum

17.09.2009

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0174 E 1. Juni 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr AWG 1994 enthält zwei Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr in Betracht kommt. Die erste der beiden Voraussetzungen stellt nicht auf den konkreten Müllabfall auf einer Liegenschaft ab, sondern auf die für eine Liegenschaftsart nach der allgemeinen Verkehrsanschauung übliche Benützung. Fallen bei einer solchen Benützung typischerweise Abfälle an, dann kommt eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr nicht in Betracht, ohne dass es noch einer Prüfung bedürfte, ob auf der Liegenschaft, für die eine Ausnahme beantragt wird, Müll anfällt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070015.X01

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Dokumentnummer

JWR_2008070015_20090917X01

Rechtssatz für 2010/07/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/07/0232

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0174 E 1. Juni 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr AWG 1994 enthält zwei Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr in Betracht kommt. Die erste der beiden Voraussetzungen stellt nicht auf den konkreten Müllabfall auf einer Liegenschaft ab, sondern auf die für eine Liegenschaftsart nach der allgemeinen Verkehrsanschauung übliche Benützung. Fallen bei einer solchen Benützung typischerweise Abfälle an, dann kommt eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr nicht in Betracht, ohne dass es noch einer Prüfung bedürfte, ob auf der Liegenschaft, für die eine Ausnahme beantragt wird, Müll anfällt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070232.X01

Im RIS seit

12.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2010070232_20130124X01