Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/05/0192

Entscheidungsdatum

20.09.2005

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Sind bei einem Bauvorhaben Geländeanschüttungen vorgesehen, welche Grundlage für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens sein sollen, so ist zu prüfen, ob die mitbeantragte Geländeanschüttung, welche Voraussetzung für die Errichtung des geplanten Gebäudes ist, insoweit zulässig ist, als sie Grundlage für die Berechnung der Gebäudehöhe sein kann, sofern hierbei auf das Gelände als Bezugspunkt abzustellen ist. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Geländeanschüttung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die geplante Veränderung der Höhenlage von Einfluss auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist (was gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera g, Bauordnung für Wien zur Bewilligungspflicht von Geländeveränderungen führt), weil die hier anzuwendende Rechtslage für die Beurteilung des gesamten vorliegenden Bauvorhabens eine solche (Gesamt-)Prüfung erforderlich macht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1977, Zl. 2093/76).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050192.X01

Im RIS seit

26.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013

Dokumentnummer

JWR_2003050192_20050920X01

Rechtssatz für 2008/05/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/05/0152

Entscheidungsdatum

13.04.2010

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0192 E 20. September 2005 RS 1 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Sind bei einem Bauvorhaben Geländeanschüttungen vorgesehen, welche Grundlage für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens sein sollen, so ist zu prüfen, ob die mitbeantragte Geländeanschüttung, welche Voraussetzung für die Errichtung des geplanten Gebäudes ist, insoweit zulässig ist, als sie Grundlage für die Berechnung der Gebäudehöhe sein kann, sofern hierbei auf das Gelände als Bezugspunkt abzustellen ist. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Geländeanschüttung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die geplante Veränderung der Höhenlage von Einfluss auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist (was gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera g, Bauordnung für Wien zur Bewilligungspflicht von Geländeveränderungen führt), weil die hier anzuwendende Rechtslage für die Beurteilung des gesamten vorliegenden Bauvorhabens eine solche (Gesamt-)Prüfung erforderlich macht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1977, Zl. 2093/76).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050152.X04

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050152_20100413X04

Rechtssatz für 2010/05/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/05/0063

Entscheidungsdatum

18.03.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0192 E 20. September 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Sind bei einem Bauvorhaben Geländeanschüttungen vorgesehen, welche Grundlage für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens sein sollen, so ist zu prüfen, ob die mitbeantragte Geländeanschüttung, welche Voraussetzung für die Errichtung des geplanten Gebäudes ist, insoweit zulässig ist, als sie Grundlage für die Berechnung der Gebäudehöhe sein kann, sofern hierbei auf das Gelände als Bezugspunkt abzustellen ist. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Geländeanschüttung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die geplante Veränderung der Höhenlage von Einfluss auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist (was gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera g, Bauordnung für Wien zur Bewilligungspflicht von Geländeveränderungen führt), weil die hier anzuwendende Rechtslage für die Beurteilung des gesamten vorliegenden Bauvorhabens eine solche (Gesamt-)Prüfung erforderlich macht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1977, Zl. 2093/76).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050063.X02

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2010050063_20130318X02