Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/21/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/21/0011

Entscheidungsdatum

24.11.2009

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §54 Abs1 Z2
FPG 2005 §86 Abs1
FPG 2005 §86 Abs2
NAG 2005 §54
NAG 2005 §55 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich der Fremde auf eine Ehe zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels berufen hat, obwohl ein gemeinsames Familienleben nicht geführt wird, stellt infolge des miteinander - auf Grund der gebotenen Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben - in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 und des Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 grundsätzlich auch eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung iSd Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 dar, sodass das Bestehen eines Niederlassungsrechtes nach Paragraph 54, NAG 2005 im Falle einer Scheinehe jedenfalls von vornherein nicht gegeben ist. Fehlt aber einem begünstigten Drittstaatsangehörigen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 das Niederlassungsrecht, so darf dieser infolge der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 2, FrPolG 2005 ausgewiesen werden, zumal auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig wäre (Hinweis E 18. Juni 2009, 2008/22/0612).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210011.X04

Im RIS seit

25.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2007210011_20091124X04

Rechtssatz für 2007/18/0902

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/18/0902

Entscheidungsdatum

22.09.2011

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §54 Abs1 Z2
FPG 2005 §86 Abs1
FPG 2005 §86 Abs2
NAG 2005 §54
NAG 2005 §55 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0011 E 24. November 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass sich der Fremde auf eine Ehe zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels berufen hat, obwohl ein gemeinsames Familienleben nicht geführt wird, stellt infolge des miteinander - auf Grund der gebotenen Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben - in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 und des Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 grundsätzlich auch eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung iSd Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 dar, sodass das Bestehen eines Niederlassungsrechtes nach Paragraph 54, NAG 2005 im Falle einer Scheinehe jedenfalls von vornherein nicht gegeben ist. Fehlt aber einem begünstigten Drittstaatsangehörigen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 das Niederlassungsrecht, so darf dieser infolge der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 2, FrPolG 2005 ausgewiesen werden, zumal auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig wäre (Hinweis E 18. Juni 2009, 2008/22/0612).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007180902.X01

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2007180902_20110922X01