Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/01/1394

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/01/1394

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/01/1212 E 16. Dezember 2009

Rechtssatz

Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein. Dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1408).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007011394.X01

Im RIS seit

04.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2007011394_20080410X01

Rechtssatz für 2007/01/1276

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/01/1276

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/1394 E 10. April 2008 RS 1 (hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein. Dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1408).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007011276.X01

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2007011276_20091216X01

Rechtssatz für 2007/01/0864

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/01/0864

Entscheidungsdatum

26.04.2010

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/1394 E 10. April 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein. Dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1408).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007010864.X01

Im RIS seit

25.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010

Dokumentnummer

JWR_2007010864_20100426X01

Rechtssatz für 2008/01/0604

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/01/0604

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/1394 E 10. April 2008 RS 1 (hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein. Dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1408).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008010604.X01

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2008010604_20101216X01

Rechtssatz für 2009/01/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/01/0055

Entscheidungsdatum

17.03.2011

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/1394 E 10. April 2008 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein. Dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1408).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009010055.X01

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011

Dokumentnummer

JWR_2009010055_20110317X01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0028

Entscheidungsdatum

06.04.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/1394 E 10. April 2008 RS 1 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein. Dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1408).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010028.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010028_20220406L01