Ob ein Fremder als Ehegatte einer Österreicherin iSd § 2 Abs 4 Z 11 FrPolG 2005 als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist, hängt davon ab, ob die Österreicherin ihr gemeinschaftsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Das Recht auf Freizügigkeit stellt eine der Grundfreiheiten der Gemeinschaft dar (vgl Art 39 ff EGV). Zur Umsetzung dieser Grundfreiheit dient insbesondere die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 idF der Berichtigung ABl Nr L 229 vom 29.6.2004, S 35 - 48. Es ist eine Zielsetzung des Gesetzgebers, diese Richtlinie ua mit dem FrPolG 2005 umzusetzen (vgl das Vorblatt der Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 2).Ob ein Fremder als Ehegatte einer Österreicherin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist, hängt davon ab, ob die Österreicherin ihr gemeinschaftsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Das Recht auf Freizügigkeit stellt eine der Grundfreiheiten der Gemeinschaft dar vergleiche Artikel 39, ff EGV). Zur Umsetzung dieser Grundfreiheit dient insbesondere die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt Nr L 158 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nr L 229 vom 29.6.2004, S 35 - 48. Es ist eine Zielsetzung des Gesetzgebers, diese Richtlinie ua mit dem FrPolG 2005 umzusetzen vergleiche das Vorblatt der Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 2).