Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/07/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/07/0278

Entscheidungsdatum

22.02.2001

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §44;
FlVfLG Krnt 1979 §45;

Rechtssatz

Eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten ist auch bei einem Betrieb möglich, der keine Mängel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 1988, 87/07/0179, ausgesprochen hat, lässt es der Umstand allein, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundstücke die Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundkomplexes rationeller gestaltet, keineswegs als zwingend erscheinen, dass vor diesem Grundstückserwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, dass vorher der Zustand "schlechter", also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war, schließt dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell - nur eben nicht so günstig wie nach dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke - gestaltet werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070278.X03

Im RIS seit

10.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_2000070278_20010222X03

Rechtssatz für 2001/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/07/0033

Entscheidungsdatum

20.09.2001

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §44;
FlVfLG Krnt 1979 §45;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0278 E 22. Februar 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten ist auch bei einem Betrieb möglich, der keine Mängel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 1988, 87/07/0179, ausgesprochen hat, lässt es der Umstand allein, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundstücke die Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundkomplexes rationeller gestaltet, keineswegs als zwingend erscheinen, dass vor diesem Grundstückserwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, dass vorher der Zustand "schlechter", also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war, schließt dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell - nur eben nicht so günstig wie nach dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke - gestaltet werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070033.X03

Im RIS seit

19.12.2001

Dokumentnummer

JWR_2001070033_20010920X03

Rechtssatz für 2003/07/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2003/07/0077

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG OÖ 1911 §1 Abs1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §28;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0278 E 22. Februar 2001 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten ist auch bei einem Betrieb möglich, der keine Mängel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 1988, 87/07/0179, ausgesprochen hat, lässt es der Umstand allein, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundstücke die Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundkomplexes rationeller gestaltet, keineswegs als zwingend erscheinen, dass vor diesem Grundstückserwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, dass vorher der Zustand "schlechter", also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war, schließt dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell - nur eben nicht so günstig wie nach dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke - gestaltet werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070077.X07

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2003070077_20040708X07

Rechtssatz für 2006/07/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17580 A/2008

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/07/0063

Entscheidungsdatum

27.11.2008

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §44;
FlVfLG Krnt 1979 §45;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0278 E 22. Februar 2001 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten ist auch bei einem Betrieb möglich, der keine Mängel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 1988, 87/07/0179, ausgesprochen hat, lässt es der Umstand allein, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundstücke die Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundkomplexes rationeller gestaltet, keineswegs als zwingend erscheinen, dass vor diesem Grundstückserwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, dass vorher der Zustand "schlechter", also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war, schließt dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell - nur eben nicht so günstig wie nach dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke - gestaltet werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070063.X05

Im RIS seit

31.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2006070063_20081127X05

Rechtssatz für 2010/07/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/07/0165

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §44;
FlVfLG Krnt 1979 §45;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/07/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0278 E 22. Februar 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten ist auch bei einem Betrieb möglich, der keine Mängel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 1988, 87/07/0179, ausgesprochen hat, lässt es der Umstand allein, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundstücke die Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundkomplexes rationeller gestaltet, keineswegs als zwingend erscheinen, dass vor diesem Grundstückserwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, dass vorher der Zustand "schlechter", also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war, schließt dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell - nur eben nicht so günstig wie nach dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke - gestaltet werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070165.X03

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2010070165_20120524X03