Voraussetzung für eine Feststellung nach § 46 Abs. 1 Krnt FlVfLG 1979 ist, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Erforderlich zur Durchführung der Flurbereinigung ist ein Vertrag nur dann, wenn er den Bestimmungen über die Flurbereinigung, insbesondere deren Zielsetzungen entspricht. Mit einem solchen Vertrag müssen demnach die im § 44 Krnt FlVfLG 1979 angesprochenen Ziele erreicht werden, wobei die Anordnung des § 45 legcit zu berücksichtigen ist, dass im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für das Zusammenlegungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei den im § 44 Krnt FlVfLG 1979 genannten Voraussetzungen für ein Flurbereinigungsverfahren stets auch die im § 1 legcit verankerten Ziele mit zu berücksichtigen sind. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein "vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren" dar (Hinweis E 10. Juni 1999, 99/07/0051, ergangen zum Stmk ZLG 1982).Voraussetzung für eine Feststellung nach Paragraph 46, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979 ist, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Erforderlich zur Durchführung der Flurbereinigung ist ein Vertrag nur dann, wenn er den Bestimmungen über die Flurbereinigung, insbesondere deren Zielsetzungen entspricht. Mit einem solchen Vertrag müssen demnach die im Paragraph 44, Krnt FlVfLG 1979 angesprochenen Ziele erreicht werden, wobei die Anordnung des Paragraph 45, legcit zu berücksichtigen ist, dass im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für das Zusammenlegungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei den im Paragraph 44, Krnt FlVfLG 1979 genannten Voraussetzungen für ein Flurbereinigungsverfahren stets auch die im Paragraph eins, legcit verankerten Ziele mit zu berücksichtigen sind. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein "vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren" dar (Hinweis E 10. Juni 1999, 99/07/0051, ergangen zum Stmk ZLG 1982).