Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/17/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/17/0178

Entscheidungsdatum

03.07.2009

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §53;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/17/0179 E 3. Juli 2009 2005/17/0180 E 3. Juli 2009

Rechtssatz

Auch dann, wenn ein mit einem Spielautomaten in einer ersten Phase des Spiels allenfalls erzielter Gewinn in einer weiteren (an die erste Spielphase anschließenden, "Gamble-Phase", "Risiko-Spiel" oder wie immer genannten) Phase vervielfacht werden kann und in dieser Phase die Geschicklichkeit des Spielers das Spielergebnis maßgeblich beeinflussen kann, ist das Spiel insgesamt nicht ein solches, bei dem das Spielergebnis nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 99/17/0214). Wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust in der ersten Phase ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ändert auch eine daran anschließende Phase, in der ein solchermaßen erzielter Gewinn abhängig vom Geschick des Spielers noch verändert werden könnte, nichts am Glücksspielcharakter des Spieles.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005170178.X05

Im RIS seit

04.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2005170178_20090703X05