Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/15/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8255 F/2007

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/15/0003

Entscheidungsdatum

26.07.2007

Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art28b TeilB Abs1 idF 31991L0680;
31991L0680 Binnenmarkt-RL;
UStG 1994 Anh Art3 Abs3;

Rechtssatz

Die Abgabepflichtige, eine in Italien ansässige Gesellschaft, hat Gegenstände an private Abnehmer nach Abschluss der Kaufvereinbarung in ihrem Geschäftslokal in Italien von Italien nach Österreich geliefert. Sie hat die Zustellung der Waren auf ihre Kosten durchgeführt. Dadurch sind die Waren von Italien in das Bestimmungsland Österreich gelangt. Bei diesem Sachverhalt sind die Voraussetzungen des Artikel 3, Absatz 3, UStG 1994 und Artikel 28 b, Teil B Absatz eins, der Sechsten MwSt-Richtlinie, dass die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung an den Verkäufer versandt oder befördert werden, erfüllt. Für die Anwendbarkeit der Versandhandelsregelung stellt die Richtlinie und auch der in Umsetzung der Richtlinie ergangene Artikel 3, Absatz 3 f, f, UStG 1994 nicht darauf ab, wo der Vertrag abschlossen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150003.X02

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Dokumentnummer

JWR_2005150003_20070726X02