Die Abgabepflichtige, eine in Italien ansässige Gesellschaft, hat Gegenstände an private Abnehmer nach Abschluss der Kaufvereinbarung in ihrem Geschäftslokal in Italien von Italien nach Österreich geliefert. Sie hat die Zustellung der Waren auf ihre Kosten durchgeführt. Dadurch sind die Waren von Italien in das Bestimmungsland Österreich gelangt. Bei diesem Sachverhalt sind die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 und Art. 28b Teil B Abs. 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie, dass die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung an den Verkäufer versandt oder befördert werden, erfüllt. Für die Anwendbarkeit der Versandhandelsregelung stellt die Richtlinie und auch der in Umsetzung der Richtlinie ergangene Art. 3 Abs. 3ff UStG 1994 nicht darauf ab, wo der Vertrag abschlossen worden ist.Die Abgabepflichtige, eine in Italien ansässige Gesellschaft, hat Gegenstände an private Abnehmer nach Abschluss der Kaufvereinbarung in ihrem Geschäftslokal in Italien von Italien nach Österreich geliefert. Sie hat die Zustellung der Waren auf ihre Kosten durchgeführt. Dadurch sind die Waren von Italien in das Bestimmungsland Österreich gelangt. Bei diesem Sachverhalt sind die Voraussetzungen des Artikel 3, Absatz 3, UStG 1994 und Artikel 28 b, Teil B Absatz eins, der Sechsten MwSt-Richtlinie, dass die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung an den Verkäufer versandt oder befördert werden, erfüllt. Für die Anwendbarkeit der Versandhandelsregelung stellt die Richtlinie und auch der in Umsetzung der Richtlinie ergangene Artikel 3, Absatz 3 f, f, UStG 1994 nicht darauf ab, wo der Vertrag abschlossen worden ist.