Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/15/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8255 F/2007

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/15/0003

Entscheidungsdatum

26.07.2007

Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art28b TeilB idF 31991L0680;
31991L0680 Binnenmarkt-RL;
UStG 1994 Anh Art3;

Rechtssatz

Artikel 28 b, Teil B der Sechsten MwSt-Richtlinie normiert, dass so genannte Versandhandelslieferungen an nichtvorsteuerabzugsberechtigte Erwerber als im Bestimmungsland erbracht anzusehen sind. Damit soll verhindert werden, dass es bei Lieferungen an nicht erwerbsteuerpflichtige Erwerber im grenzüberschreitenden Versandhandel wegen der Steuersatzunterschiede zu Wettbewerbsverzerrungen und Standortverlagerungen kommt (Birkenfeld, Mehrwertsteuer in der EU,

5. Auflage, 146; Ruppe, UStG3, Tz 19 zu Artikel 3, BMR). Ziel der Versandhandelsregelung ist somit die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, Standortverlagerungen und Aufkommensverschiebungen, deren Ursache in den unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen der Mitgliedstaaten begründet ist. Nach den ursprünglichen Plänen der Kommission sollte die Verlagerung des Lieferortes in den Bestimmungsmitgliedstaat auf den Versandhandel (von "Versandhäusern") im engeren Sinn beschränkt bleiben. Da sich aber im Zuge der Arbeiten an der "Binnenmarkt-Richtlinie" herausstellte, dass keine befriedigende Abgrenzung des "Versandhandels" zu den übrigen Versendungslieferungen gefunden werden könne, wurde die Regelung ausgedehnt auf alle Lieferungen, bei denen die gelieferten Gegenstände direkt oder indirekt vom Lieferer oder in dessen Auftrag versandt oder befördert werden (Tumpel, MwSt im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, Wien 1997, 583, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150003.X01

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Dokumentnummer

JWR_2005150003_20070726X01