Nach § 17a Abs. 9 PTSG gelten in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten (zu denen ua. die der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten zählen) auch die BETRIEBLICHEN Interessen als dienstliche Interessen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, sind die Unternehmen des Post- und Telekombereiches in höherem Maße dem freien Wettbewerb ausgesetzt, weshalb ihnen durch die Verfassungsbestimmung in § 17a Abs. 2 PTSGNach Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG gelten in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten (zu denen ua. die der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten zählen) auch die BETRIEBLICHEN Interessen als dienstliche Interessen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, sind die Unternehmen des Post- und Telekombereiches in höherem Maße dem freien Wettbewerb ausgesetzt, weshalb ihnen durch die Verfassungsbestimmung in Paragraph 17 a, Absatz 2, PTSG
"die volle Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ... in der
Personalführung" eingeräumt werden soll (vgl. den AB 2025 BlgNR XX. GP S. 2). Die Gleichstellung der betrieblichen mit den dienstlichen Interessen "soll gewährleisten, dass die betrieblichen Interessen ausgegliederter Einrichtungen den bei der Vollziehung dienstrechtlicher Vorschriften zu beachtenden dienstlichen Interessen, die in der Regel in der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestehen, gleichwertig sind" (vgl. die ErläutRV 1765 BlgNR XX. GP S. 16). Daraus wird deutlich, dass auch die spezifischen betrieblichen Interessen der Österreichischen Post AG - als ein im Wettbewerb stehendes ausgegliedertes Unternehmen - als dienstliche Interessen anzusehen sind.Personalführung" eingeräumt werden soll vergleiche den Ausschussbericht 2025 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode S. 2). Die Gleichstellung der betrieblichen mit den dienstlichen Interessen "soll gewährleisten, dass die betrieblichen Interessen ausgegliederter Einrichtungen den bei der Vollziehung dienstrechtlicher Vorschriften zu beachtenden dienstlichen Interessen, die in der Regel in der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestehen, gleichwertig sind" vergleiche die ErläutRV 1765 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode S. 16). Daraus wird deutlich, dass auch die spezifischen betrieblichen Interessen der Österreichischen Post AG - als ein im Wettbewerb stehendes ausgegliedertes Unternehmen - als dienstliche Interessen anzusehen sind.