Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/12/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2005/12/0059

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Index

91/02 Post

Norm

PTSG 1996 §17 Abs1 lita;
PTSG 1996 §17a Abs2 idF 1999/I/161;
PTSG 1996 §17a Abs9 idF 1999/I/161;

Rechtssatz

Nach Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG gelten in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten (zu denen ua. die der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten zählen) auch die BETRIEBLICHEN Interessen als dienstliche Interessen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, sind die Unternehmen des Post- und Telekombereiches in höherem Maße dem freien Wettbewerb ausgesetzt, weshalb ihnen durch die Verfassungsbestimmung in Paragraph 17 a, Absatz 2, PTSG

"die volle Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ... in der

Personalführung" eingeräumt werden soll vergleiche den Ausschussbericht 2025 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode S. 2). Die Gleichstellung der betrieblichen mit den dienstlichen Interessen "soll gewährleisten, dass die betrieblichen Interessen ausgegliederter Einrichtungen den bei der Vollziehung dienstrechtlicher Vorschriften zu beachtenden dienstlichen Interessen, die in der Regel in der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestehen, gleichwertig sind" vergleiche die ErläutRV 1765 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode S. 16). Daraus wird deutlich, dass auch die spezifischen betrieblichen Interessen der Österreichischen Post AG - als ein im Wettbewerb stehendes ausgegliedertes Unternehmen - als dienstliche Interessen anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X06

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2005120059_20080428X06