Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17107 A/2007
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2005/07/0139
Entscheidungsdatum
25.01.2007
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z7;
AWG 1990;
AWG 2002;
VwRallg;
Rechtssatz
Eine nach dem AWG 1990 genehmigte thermische Abfallbehandlungsanlage oder eine nach dem AWG 2002 genehmigte Behandlungsanlage zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle stellt jedenfalls eine "thermische Abfallbehandlungsanlage" im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 5 Z 7 ALSAG 1989 dar. Sowohl im Regelungsbereich des AWG 1990 als auch in demjenigen des AWG 2002 zeigt aber die Darstellung der Genehmigungspflicht, dass es auch Behandlungsanlagen gibt, in denen Abfälle verbrannt werden, die keine Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz benötigen. Aus dem Fehlen einer Bewilligung nach dem AWG (1990 oder 2002) allein kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Anlage keine thermische Abfallbehandlungsanlage darstellt.Eine nach dem AWG 1990 genehmigte thermische Abfallbehandlungsanlage oder eine nach dem AWG 2002 genehmigte Behandlungsanlage zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle stellt jedenfalls eine "thermische Abfallbehandlungsanlage" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 7, ALSAG 1989 dar. Sowohl im Regelungsbereich des AWG 1990 als auch in demjenigen des AWG 2002 zeigt aber die Darstellung der Genehmigungspflicht, dass es auch Behandlungsanlagen gibt, in denen Abfälle verbrannt werden, die keine Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz benötigen. Aus dem Fehlen einer Bewilligung nach dem AWG (1990 oder 2002) allein kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Anlage keine thermische Abfallbehandlungsanlage darstellt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X03
Im RIS seit
15.02.2007
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015
Dokumentnummer
JWR_2005070139_20070125X03