Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/03/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/03/0159

Entscheidungsdatum

28.02.2007

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
FSG 1997 §7;

Rechtssatz

Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist nicht mit dem Begriff der Verkehrszuverlässigkeit iSd Paragraph 7, FSG gleichzusetzen. Es kommt bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Bewerbers um einen Taxilenkerausweis auch nicht nur darauf an, ob durch das Verhalten, das einer Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung zu Grunde liegt, die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wurde. Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren vergleiche E vom 14. November 2006, Zl 2006/03/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030159.X02

Im RIS seit

20.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2005030159_20070228X02

Rechtssatz für 2007/03/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/03/0189

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
FSG 1997 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0159 E 28. Februar 2007 RS 2 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist nicht mit dem Begriff der Verkehrszuverlässigkeit iSd Paragraph 7, FSG gleichzusetzen. Es kommt bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Bewerbers um einen Taxilenkerausweis auch nicht nur darauf an, ob durch das Verhalten, das einer Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung zu Grunde liegt, die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wurde. Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren vergleiche E vom 14. November 2006, Zl 2006/03/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030189.X02

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2007030189_20091217X02