Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 ist nicht mit dem Begriff der Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 FSG gleichzusetzen. Es kommt bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Bewerbers um einen Taxilenkerausweis auch nicht nur darauf an, ob durch das Verhalten, das einer Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung zu Grunde liegt, die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wurde. Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. E vom 14. November 2006, Zl 2006/03/0153).Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist nicht mit dem Begriff der Verkehrszuverlässigkeit iSd Paragraph 7, FSG gleichzusetzen. Es kommt bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Bewerbers um einen Taxilenkerausweis auch nicht nur darauf an, ob durch das Verhalten, das einer Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung zu Grunde liegt, die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wurde. Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren vergleiche E vom 14. November 2006, Zl 2006/03/0153).