Der Verfall von Waffen tritt mit der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege ein und beginnt zu diesem Zeitpunkt die in § 12 Abs. 4 letzter Satz WaffG normierte Frist zu laufen. Für den Beginn des Fristenlaufes kommt es nicht auf den Besitz von Waffen an, tritt doch der Verfall gemäß § 12 Abs. 3 WaffG hinsichtlich der SICHERGESTELLTEN Waffen (und Munition) ein, was mit einschließt, dass sich diese nicht mehr im Besitz desjenigen, über den ein Waffenverbot verhängt wurde, befinden.Der Verfall von Waffen tritt mit der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege ein und beginnt zu diesem Zeitpunkt die in Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz WaffG normierte Frist zu laufen. Für den Beginn des Fristenlaufes kommt es nicht auf den Besitz von Waffen an, tritt doch der Verfall gemäß Paragraph 12, Absatz 3, WaffG hinsichtlich der SICHERGESTELLTEN Waffen (und Munition) ein, was mit einschließt, dass sich diese nicht mehr im Besitz desjenigen, über den ein Waffenverbot verhängt wurde, befinden.