Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/03/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/03/0033

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs3 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs4;

Rechtssatz

Der Verfall von Waffen tritt mit der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege ein und beginnt zu diesem Zeitpunkt die in Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz WaffG normierte Frist zu laufen. Für den Beginn des Fristenlaufes kommt es nicht auf den Besitz von Waffen an, tritt doch der Verfall gemäß Paragraph 12, Absatz 3, WaffG hinsichtlich der SICHERGESTELLTEN Waffen (und Munition) ein, was mit einschließt, dass sich diese nicht mehr im Besitz desjenigen, über den ein Waffenverbot verhängt wurde, befinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030033.X03

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2005030033_20050331X03