Der Bf wurde für schuldig erkannt, Kriegsmaterial, verbotene Waffen und genehmigungspflichtige Schusswaffen, wenn auch nur fahrlässig, erworben und besessen und hiedurch das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1, 2 und 4 WaffG 1996 begangen zu haben. Auch wenn die vom Bf im Verwaltungsverfahren behauptete Vorsprache bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Bemühen um Ausnahmebewilligung) ausdrücklich festgestellt worden wäre, hätte sich diese lediglich auf eine unbefugt besessene verbotene Waffe bezogen; dass der Bf eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial beantragt hätte oder sich auch nur konkret danach erkundigt hätte, macht er nicht geltend. Vor diesem Hintergrund könnte auch die Feststellung der vom Bf als "Versuch der Legalisierung" angesehenen Vorsprache bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft an der Prognose der mangelnden Verlässlichkeit nichts ändern.Der Bf wurde für schuldig erkannt, Kriegsmaterial, verbotene Waffen und genehmigungspflichtige Schusswaffen, wenn auch nur fahrlässig, erworben und besessen und hiedurch das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 WaffG 1996 begangen zu haben. Auch wenn die vom Bf im Verwaltungsverfahren behauptete Vorsprache bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Bemühen um Ausnahmebewilligung) ausdrücklich festgestellt worden wäre, hätte sich diese lediglich auf eine unbefugt besessene verbotene Waffe bezogen; dass der Bf eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial beantragt hätte oder sich auch nur konkret danach erkundigt hätte, macht er nicht geltend. Vor diesem Hintergrund könnte auch die Feststellung der vom Bf als "Versuch der Legalisierung" angesehenen Vorsprache bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft an der Prognose der mangelnden Verlässlichkeit nichts ändern.