Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2004/16/0238
Entscheidungsdatum
28.04.2005
Index
E000 EU- Recht allgemein
E6J
L34006 Abgabenordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
EURallg;
LAO Stmk 1963 §62 Abs1;
VwRallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2004/16/0244 E 28. April 2005
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der im Urteil des EuGH vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 verwendete Begriff Rechtsbehelf möglichst weit zu verstehen. So ist insbesondere eine Berichtigung bzw. ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf (Hinweis E 17. Mai 2001, 2000/16/0704). Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, wann die Nullerklärung und der Rückzahlungsantrag, somit im Sinne der Rechtsprechung ein entsprechender Rechtsbehelf, "eingelegt" wurde. Die Wendung "entsprechender Rechtsbehelf eingelegt" ist wegen des Fehlens von gemeinschaftsrechtlichem Verfahrensrecht nach dem in Frage kommenden innerstaatlichen Verfahrensrecht zu beurteilen. Die Nullerklärung und der Rückzahlungsantrag der Abgabepflichtigen sind als Eingaben im Sinne des § 62 Abs. 1 Stmk. LAO zu werten, bei denen es als Verfahrenshandlung nicht darauf ankommt, wann sie bei der Behörde eingelangt sind, sondern wann sie zur Post gegeben worden sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der im Urteil des EuGH vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 verwendete Begriff Rechtsbehelf möglichst weit zu verstehen. So ist insbesondere eine Berichtigung bzw. ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf (Hinweis E 17. Mai 2001, 2000/16/0704). Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, wann die Nullerklärung und der Rückzahlungsantrag, somit im Sinne der Rechtsprechung ein entsprechender Rechtsbehelf, "eingelegt" wurde. Die Wendung "entsprechender Rechtsbehelf eingelegt" ist wegen des Fehlens von gemeinschaftsrechtlichem Verfahrensrecht nach dem in Frage kommenden innerstaatlichen Verfahrensrecht zu beurteilen. Die Nullerklärung und der Rückzahlungsantrag der Abgabepflichtigen sind als Eingaben im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Stmk. LAO zu werten, bei denen es als Verfahrenshandlung nicht darauf ankommt, wann sie bei der Behörde eingelangt sind, sondern wann sie zur Post gegeben worden sind.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160238.X02
Im RIS seit
31.05.2005
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017
Dokumentnummer
JWR_2004160238_20050428X02