Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/16/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/16/0110

Entscheidungsdatum

11.11.2004

Index

E3R E02100000
E3R E02200000
E3R E02300000
E3R E02400000

Norm

31993R2454 ZKDV 1993 Art719 Abs4 litb;

Rechtssatz

Die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum privaten Gebrauch nach Artikel 719, Absatz 4, Litera b, ZK-DVO setzt das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraus. Demnach ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges, dass die private Verwendung im Angestelltenvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Eine der Behörde vorgelegte "Bestätigung" des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer angewiesen ist, das Fahrzeug für Dienstfahrten zu verwenden und er berechtigt ist, das Fahrzeug für private Fahrten nur in Ausnahmefällen zu verwenden, kann das Erfordernis einer ausdrücklichen Verwendungsberechtigung im Angestelltenvertrag nicht ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160110.X02

Im RIS seit

13.12.2004

Dokumentnummer

JWR_2004160110_20041111X02