Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/16/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/16/0110

Entscheidungsdatum

11.11.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E02100000
E3R E02200000
E3R E02300000
E3R E02400000
E3R E05100000
E3R E05204020
59/04 EU - EWR

Norm

11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
31993R2454 ZKDV 1993 Art719 Abs4 litb;
EURallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Angestellte" ist in der ZK-DVO nicht näher umschrieben. Auch im ZK findet sich keine Definition dieses gemeinschaftsrechtlichen Begriffes. Durch die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar Rz 8 ff zu Artikel 39, EGV) ist der Begriff des "Arbeitnehmers" im Sinne des Artikel 39, EG und der Verordnung 1612/68 weitgehend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist "Arbeitnehmer" ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der weit auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Grabitz/Hilf, aaO, 10 ff zu Artikel 39,, samt angeführter Rechtsprechung). In der ZK-DVO wird nicht auf den Begriff "Arbeitnehmer" des Artikels 39 EG abgestellt vergleiche dazu auch den Begriff "Arbeitnehmer mit anderem Inhalt nach der Verordnung 1408/71, Grabitz/Hilf, aaO, Rz 8), sondern es wird der Begriff "Angestellter" verwendet. Werden zwei unterschiedliche Begriffe vom Gemeinschaftsgesetzgeber verwendet, dann kann nicht von vornherein angenommen werden, dass sich die beiden Begriffe inhaltlich decken, wenn noch dazu derselbe Begriff "Arbeitnehmer" in unterschiedlichen Bereichen des Gemeinschaftsrechts auf Grund unterschiedlicher Regelungen an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160110.X01

Im RIS seit

13.12.2004

Dokumentnummer

JWR_2004160110_20041111X01